BMF - Schreiben vom 26.05.1978 (S 1989) - DRsp Nr. 2008/80070
BMF, Schreiben vom 26.05.1978 - Aktenzeichen S 1989
DRsp Nr. 2008/80070
Ausländische Bestätigungsvermerke im Sinne des § 3 AIG, des § 17 AStG und des § 26 KStG
Im Auslandsinvestitionsgesetz, im Außensteuergesetz und im Körperschaftsteuergesetz ist die Vorlage von ausländischen Prüfungsvermerken vorgesehen. Für die Bildung steuerfreier Rücklagen für Verluste ausländischer Tochtergesellschaften nach § 3AIG ist u.a. Voraussetzung, daß mit dem Prüfungsvermerk einer staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle versehene Ergebnisrechnungen und Bilanzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 AIG) vorgelegt werden. In ähnlicher Weise kann gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 AStG und § 26 Abs. 4 Nr. 2 KStG verlangt werden, daß die vorgelegten Unterlagen mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes der Gesellschaft vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder vergleichbaren Stelle versehen sind. Zur Beseitigung von Unklarheiten habe ich Ermittlungen angestellt, welche ausländischen Prüfungsstellen den Voraussetzungen der oben angeführten Bestimmungen genügen. Mangels geeigneter Unterlagen mußten sich die Feststellungen auf eine begrenzte Zahl von Staaten beschränken. Für die nicht genannten Staaten muß wie bisher die Entscheidung im Einzelfall getroffen werden. Für die folgenden Staaten konnten die ausländischen Prüfungsstellen im
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