Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird am Ende der Angabe „- §
„- §
In Nummer 11.9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Rückmeldung über die abschließende Verwendung der von der FIU bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse der Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen durchgeführt wurden vgl. §
In der Regelung zu § 31b wird folgende neue Nummer 5 angefügt:
„5. Rückmeldungen der Finanzämter an die FIU
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