Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
Die Aufzählung in Nummer 8 Satz 4 der Regelung zu § 30 wird wie folgt ergänzt:
„§ 474 Abs. 3 der
Die Regelung zu § 31 a wird wie folgt gefaßt:
„Zu § 31 a - Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs:
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