Im Urteil vom 26. Juli 2017 hat der BFH entschieden, dass sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom ) ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im
Absatz 9a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „regelmäßigen” gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteile vom 8. 3. 2012,
Absatz 12 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
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