BMF - Schreiben vom 28.08.1991 (InvZ 1010) - DRsp Nr. 2008/80175
BMF, Schreiben vom 28.08.1991 - Aktenzeichen InvZ 1010
DRsp Nr. 2008/80175
Gewährung von Investitionszulagen nach der Investitionszulagenverordnung und nach dem Investitionszulagengesetz 1991
Das Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1333, BStBl I S. 665, 676) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an die Stelle der Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 getreten (vgl. § 11 Abs. 1 InvZulG 1991). Beide Gesetze sehen die Gewährung von Investitionszulagen in einem Fördergebiet vor. Fördergebiet sind mit Wirkung vom 1. Juli 1990 die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat. Zum Fördergebiet gehört auch das Drei-Seemeilen-Gebiet vor der Küste des Landes Mecklenburg- Vorpommern. Die Investitionszulagenverordnung ist bei Investitionen anzuwenden, die im Fördergebiet vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. Das Investitionszulagengesetz 1991 ist bei Investitionen anzuwenden, die im Fördergebiet nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 gehört das gesamte Land Berlin zum Fördergebiet. Investitionen im ehemaligen Gebiet von Berlin (West) sind aber nur begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begonnen hat (§ 11 Abs. 2 InvZulG 1991 ).
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