Für Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und des Handels, die nach dem 31. Dezember 1992 begonnen worden sind, besteht kein Anspruch auf Investitionszulage (§
I. Abgrenzung der Gewerbezweige
1. Abgrenzungsmerkmale
a) Systematik der Wirtschaftszweige
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