In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr, in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer die Wertgrenze des §
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
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