Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (a. a. O.) werden die Altersgrenzen, ab denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, neu geregelt. Diese Neuregelung wirkt sich bei der Festlegung des Pensionsalters nach Abschnitt 41 Abs. 13
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen (R 41 Abs. 13 Satz 1
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|