Mit Urteil vom 1. Juni 2006,
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das Urteil ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5
Für vor dem 1. Juli 2007 ausgeführte Leistungen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Umsätze unter Berufung auf Abschnitt 272 Abs. 1 Satz 5
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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