BSG - Urteil vom 10.08.1993
9/9a RVs 7/91
Normen:
SchwbG § 4 Abs. 4, Abs.1, § 48;
Fundstellen:
MDR 1994, 77
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

BSG - Urteil vom 10.08.1993 (9/9a RVs 7/91) - DRsp Nr. 1993/3417

BSG, Urteil vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 9/9a RVs 7/91

DRsp Nr. 1993/3417

»1. Das Schwerbehindertengesetz bezweckt die Eingliederung und nicht die Ausgrenzung Behinderter, sodaß der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Belastung durch behinderungsbedingte Auffälligkeiten zuzumuten ist, wobei über die Zumutbarkeit nicht Beweis zu erheben, sondern entsprechend den Vorgaben des Schwerbehindertengesetzes zu entscheiden ist. 2. Empfindsamen Behinderten steht das Merkzeichen "RF" nicht deshalb zu, weil sie die Öffentlichkeit um der anderen willen meiden. 3. Durch die gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen wird es zunehmend zweifelhaft, ob durch das Merkzeichen "RF" tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird.«

Normenkette:

SchwbG § 4 Abs. 4, Abs.1, § 48;