BSG - Urteil vom 25.08.1993
13 RJ 43/92
Normen:
ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1; RVO § 1246 Abs. 2a, § 1247 Abs. 2a ; SGB I § 14 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 493
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,
SG Stuttgart,

BSG - Urteil vom 25.08.1993 (13 RJ 43/92) - DRsp Nr. 1994/1724

BSG, Urteil vom 25.08.1993 - Aktenzeichen 13 RJ 43/92

DRsp Nr. 1994/1724

»1. Für den Versicherungsträger kann sich nach erfolglosem Abschluß eines Rechtsstreits über eine solche Rente ein konkreter Anlaß, den Versicherten auf die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente, insbesondere durch Entrichtung freiwilliger Beiträge (Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1 ArVNG), hinzuweisen, ergeben. 2. Der Versicherungsträger ist auch bei Vertretung des Versicherten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten verpflichtet, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn sich der Versicherte evident unzweckmäßig verhalten hat oder wenn die ihm erkennbar drohenden Nachteile besonders schwerwiegend sind.«

Normenkette:

ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1; RVO § 1246 Abs. 2a, § 1247 Abs. 2a ; SGB I § 14 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise Berufsunfähigkeit (BU). Streitig ist vornehmlich, ob sie auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 2 § 6 Abs. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) durch Beitragsnachentrichtung zu erfüllen.