9 Schwerbehindertenausweis

Autorin: von Einem

Gemäß § 152 Abs. 5 SGB IX (§ 69 Abs. 5 SGB IX a.F.) wird auf Antrag des behinderten Menschen ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie festgestellte Merkzeichen ausgestellt.

Der Ausweis dient dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft im Rechtsverkehr. Er enthält - anders als der Feststellungsbescheid der Versorgungsbehörde - Angaben zu der Höhe des Gesamt-GdB und den Merkzeichen, aber keine Angaben zu den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen, die bei der Feststellung des GdB und der Merkzeichen berücksichtigt wurden.

Die konkrete Gestaltung richtet sich nach den Vorgaben der SchwbAwV.13)

Der Ausweis wird in der Grundfarbe grün ausgegeben. Sofern das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch genommen werden kann, wird dies durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

Abbildung 1: "Grün-oranger" Schwerbehindertenausweis, der zum Nachweis der Merkzeichen G, B und H berechtigt

Quelle: Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung v. 07.06.2012, BGBl I, 1275, 1277.