4 Schwerbehinderung

Autorin: von Einem

Menschen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn eine Behinderung mit einem GdB von wenigstens 50 vorliegt. Die schwerbehinderte Person muss darüber hinaus ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Inland haben.

Den Wohnsitz hat eine Person nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nicht ausreichend ist beispielsweise das bloße Anmieten von Wohnraum.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Besteht der Wohnsitz im Ausland, so ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips nur dann gerechtfertigt, wenn die Person aufgrund der Feststellung der Behinderung im Inland konkrete Rechte geltend machen kann.7)

Dies können im Einzelfall beispielsweise die Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI oder die Geltendmachung von Pauschbeträgen gem. § 33b Abs. 1 EStG sein.


7)

BSG, Urt. v. 05.07.2007 - B 9/9a SB 2/06 R, SGb 2008, 616.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.03.2022