Autorin: von Einem |
Menschen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn eine Behinderung mit einem GdB von wenigstens 50 vorliegt. Die schwerbehinderte Person muss darüber hinaus ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Inland haben.
Den Wohnsitz hat eine Person nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nicht ausreichend ist beispielsweise das bloße Anmieten von Wohnraum.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Besteht der Wohnsitz im Ausland, so ist nach der Rechtsprechung des
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