BGH - Beschluss vom 03.11.2021
XII ZB 215/21
Normen:
FamFG § 34 Abs. 3; FamFG § 278 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2022, 106
FamRZ 2022, 379
FuR 2022, 148
MDR 2022, 328
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen XVII V 108/18
LG Berlin, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 122/19

Dienen der Anhörung in Betreuungssachen der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachverhaltsaufklärung; Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen

BGH, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 215/21

DRsp Nr. 2022/1270

Dienen der Anhörung in Betreuungssachen der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachverhaltsaufklärung; Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen

a) Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20 - FamRZ 2021, 795).b) Bei der Frage, ob die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig sind, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette: