BGH - Beschluss vom 15.07.2020
XII ZB 147/20
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1680
FuR 2020, 655
MDR 2020, 1529
NJW-RR 2020, 1074
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 42/19
LG Leipzig, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 697/19

Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger; Mitverfolgen der Interessen des Betroffenen durch den Rechtsmittelführer

BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen XII ZB 147/20

DRsp Nr. 2020/11962

Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger; Mitverfolgen der Interessen des Betroffenen durch den Rechtsmittelführer

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.