BAG - Urteil vom 16.05.2013
4 AZR 484/11
Normen:
Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 16. November 1981) "Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis"; Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 21. September 1992) "Funktionsstellen an Gymnasien für Studiendirektoren und Studiendirektorinnen als Fachleiter und Fachleiterinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben";
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Lehrer Nr. 114
NZA-RR 2014, 112
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1925/10
ArbG Dortmund, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 635/10

Eingruppierung angestellter Lehrer in Nordrhein-Westfalen; Eingruppierung der Inhaber einer Funktionsstelle und der aufgabenfeldbezogenen Koordinatoren an Gymnasien

BAG, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 484/11

DRsp Nr. 2013/23146

Eingruppierung angestellter Lehrer in Nordrhein-Westfalen; Eingruppierung der Inhaber einer Funktionsstelle und der aufgabenfeldbezogenen Koordinatoren an Gymnasien

Orientierungssätze: 1. Nr. 5.1 Eingruppierungserlass NW sieht keine besondere Vergütung bei Verwendung in einer Funktionsstelle vor. 2. Weder Nr. 1 bis 8 Eingruppierungserlass NW (Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte an den verschiedenen Schultypen in Nordrhein-Westfalen) noch Nr. 9 Eingruppierungserlass NW (zu Zulagen) enthalten eine ausdrückliche Regelung über das Entgelt für aufgabenfeldbezogene Koordinatoren an Gymnasien. 3. Für eine Eingruppierung nach Nr. 10.2 Eingruppierungserlass NW bedarf es einer entsprechend besetzbaren Planstelle. 4. Ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TV-L setzt voraus, dass die Tätigkeit von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen erfasst wird, was bei der Tätigkeit als angestellter Lehrer grundsätzlich nicht der Fall ist. 5. Nach Nr. 10.2 Satz 2 Eingruppierungserlass NW erhalten Lehrkräfte, die in einer Funktion verwendet werden, eine "Amtszulage", wenn das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen ist. Insofern findet § 46 BBesG auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2011 - 12 Sa 1925/10 - wird zurückgewiesen.