FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2015
7 K 2471/12
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ERbStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 2; BGB § 80; BGB § 81; ZGB Art. 80; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;
Fundstellen:
DStRE 2017, 404
EFG 2015, 1461
ZEV 2015, 602

Erbschaftsteuer Besteuerung der Leistung einer Stiftung Schweizerischen Rechts Besteuerung kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 7 K 2471/12

DRsp Nr. 2015/11679

Erbschaftsteuer Besteuerung der Leistung einer Stiftung Schweizerischen Rechts Besteuerung kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

1. Die Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts an eine inländische natürliche Person ist als Schenkung unter Lebenden im Inland zu versteuern. 2. Zwischenberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG ist jede Person, die satzungsgemäße Zuwendungen von einer ausländischen Stiftungen erhält. 3. Eine ausländische Stiftung, die sich zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet hat, wird – was Zuwendungen an inländische Destinatäre anbelangt – im Ergebnis gleich behandelt wie eine inländische Stiftung. 4. Die Besteuerung der Leistung der ausländischen Stiftung an einen Inländer stellt keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit dar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ERbStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 2; BGB § 80; BGB § 81; ZGB Art. 80; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts an eine inländische natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.