BFH - Urteil vom 06.05.2021
II R 46/19
Normen:
BewG § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;
Fundstellen:
BB 2021, 2837
BFH/NV 2022, 76
DB 2021, 3076
DStR 2021, 2729
DStRE 2021, 1531
DStZ 2022, 11
FamRB 2022, 2
FamRZ 2022, 148
NJW 2021, 3743
ZEV 2022, 272
ZEV 2022, 50
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3184/17

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs einer nach Beseitigung eines Mangels vom Begünstigten selbst genutzten Wohnung von Todes wegen

BFH, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen II R 46/19

DRsp Nr. 2021/17599

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs einer nach Beseitigung eines Mangels vom Begünstigten selbst genutzten Wohnung von Todes wegen

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. 2. Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht der unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegen, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2019 – 3 K 3184/17 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

BewG § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines am ....10.2013 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass gehörte eine von V bis zu seinem Tod selbst genutzte Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 1). Der Kläger bewohnt seit ... eine hieran direkt angrenzende Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 2).