Mit von ihrem Streithelfer beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1993 übertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Hausgrundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Grundstück zu Lebzeiten der Kläger nicht zu veräußern, nicht zu belasten und nicht baulich zu verändern. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sollten die Kläger nach näherer Maßgabe die Rückübertragung des Grundstücks verlangen können.
Die Schuldnerin wurde am 26. November 1993 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen; der Rückauflassungsanspruch der Kläger wurde durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert.
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