BGH - Urteil vom 07.12.2007
V ZR 21/07
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 267
DNotZ 2008, 514
JuS 2008, 467
MDR 2008, 256
NJW 2008, 578
NZI 2008, 325
NZM 2008, 298
NotBZ 2008, 198
NotBZ 2008, 416
Rpfleger 2008, 187
WM 2008, 847
ZEV 2008, 196
ZIP 2008, 893
ZfIR 2008, 113
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 120/06
LG Dortmund, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 301/05

Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

BGH, Urteil vom 07.12.2007 - Aktenzeichen V ZR 21/07

DRsp Nr. 2008/524

Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

»a) Eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs eingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte, durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von BGHZ 143, 175 ff.).b) Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit von ihrem Streithelfer beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1993 übertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Hausgrundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Grundstück zu Lebzeiten der Kläger nicht zu veräußern, nicht zu belasten und nicht baulich zu verändern. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sollten die Kläger nach näherer Maßgabe die Rückübertragung des Grundstücks verlangen können.

Die Schuldnerin wurde am 26. November 1993 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen; der Rückauflassungsanspruch der Kläger wurde durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert.