Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner |
Bei einer unterjährigen Schenkung ist zu beachten, dass der BFH3) entschieden hat, dass nur für die Gesellschafter, die am Ende eines gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (d.h. mit Ablauf des 31.12.) an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind, ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG festzustellen ist. Dies sollte bei der Planung der Übertragung des Mitunternehmeranteils berücksichtigt werden, da es andernfalls zu einem Gewerbesteueranrechnungsüberhang, mit anderen Worten einer Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer, kommen kann.
3) | BFH, Urt. v. 14.01.2016 - IV R 5/14, BStBl II, 875. |
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