Autor: Grziwotz |
Da der Vorschlag einer Person für den Fall einer künftig notwendigen Betreuung keine Geschäftsfähigkeit, sondern nur natürliche Einsichtsfähigkeit erfordert, ist wegen der bestehenden Demenz von Renate Welter nichts veranlasst.
Anders wäre es, wenn das Krankheitsbild bereits die Einsichtsfähigkeit ausschließen könnte. In diesem Fall empfiehlt es sich, durch Attest eines Facharztes feststellen zu lassen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Betreuungsverfügung noch die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt.
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