Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung (§
Nach §
Vorstände der Lohnsteuerhilfevereine erhalten für ihre Tätigkeit vielfach eine Vergütung. Die Zahlung einer Vergütung an die Vorstände aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung stand der Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine bisher nicht entgegen
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. 2013 I S.
Hierzu wird in der Gesetzesbegründung (Ehrenamtsstärkungsgesetz, BR-Drs. 663/12) ausgeführt:
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