FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 19.02.2014
3-S 3837/9

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 19.02.2014 (3-S 3837/9) - DRsp Nr. 2014/80249

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 3-S 3837/9

DRsp Nr. 2014/80249

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § Absatz abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Das Statistische Bundesamt hat im Jahr 2013 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlicht. Daher bleiben die nach der am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes ermittelten und mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. Dezember 2012 (BStBl 2012 I S. 1255) veröffentlichten Vervielfältiger auch für Ablösungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.