FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.02.2010
3 - S 380.2/20

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.02.2010 (3 - S 380.2/20) - DRsp Nr. 2010/80145

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 3 - S 380.2/20

DRsp Nr. 2010/80145

Erbschaftsteuer; Steuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei Zahlung der Versicherungsprämien durch den Bezugsberechtigten (R 10 Abs. 2 ErbStR)

Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger, das ist der Versicherungsnehmer und Erblasser, und dem begünstigten Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Nach R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR soll die Steuerpflicht grundsätzlich nicht dadurch entfallen, dass der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2008 II R 38/07 ( BStBl 2008 II S. 876) Rechtsgrundsätze zur Anwendung des Bereicherungsprinzips für den Fall entwickelt, dass ein Erbe in Erwartung des späteren Erbanfalls selbst durch Baumaßnahmen einen Wertzuwachs bei einem nachlasszugehörigen Grundstück bewirkt hat. Danach schließt § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Erfassung des entsprechenden Wertzuwachses aus.