FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.07.2013
3-S381.2b/6

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.07.2013 (3-S381.2b/6) - DRsp Nr. 2013/80553

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 3-S381.2b/6

DRsp Nr. 2013/80553

Feststellung von - jungem - Verwaltungsvermögen bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften

1. Allgemeines zu Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Gesellschaft

Gem. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG bleibt Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 - 3 ErbStG von den Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent (bzw. 10 Prozent im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 8 ErbStG) aus Verwaltungsvermögen besteht.

Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (vgl. R E 10.4 ErbStR 2011).