FinMin Bayern - Erlass vom 05.10.2020
37- S 0625-1/14

FinMin Bayern - Erlass vom 05.10.2020 (37- S 0625-1/14) - DRsp Nr. 2020/80376

FinMin Bayern, Erlass vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 37- S 0625-1/14

DRsp Nr. 2020/80376

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Oktober 2020

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und

  • des BFH-Urteils vom 3. Dezember 2019 (X R 12/18, BStBl 2020 II S. 386)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 5. Oktober 2020 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau sei keine „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG.

Entsprechendes gilt für am 5. Oktober 2020 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.