In Ergänzung des Erlasses des FinMin NRW vom 13.2.2007 - Az. w.o. und unter Bezugnahme auf den Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu TOP 7 der Sitzung am 24. bis 26.9.2007 gilt Folgendes:
Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag nach §
Nach §
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