Mit o.g. Urteilen haben der EuGH und in der Folgeentscheidung der BFH entschieden, dass auch privatgenutzte Grundstücksteile dem Unternehmensvermögen - mit der Folge des möglichen Vorsteuerabzugs - zugeordnet werden können. Diese Entscheidungen wurden in den vorbenannten BMF-Schreiben übernommen.
Zu der Frage, ob für dem Unternehmensvermögen zugeordnete selbstgenutzte Wohnungen die Eigenheimzulage gewährt werden kann, wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:
Ursprünglich war die Eigenheimzulagenförderung für den „privaten” Wohnungsbau gedacht. Ein genereller Ausschluss für Unternehmensvermögen ergibt sich jedoch aus dem
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