Durch die 14. Verordnung zur Änderung der
Ab dem Kalenderjahr 2024 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
1. in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 69,50 €,
2. in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit 125,10 €,
3. in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 236,30 €.
1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 83,40 €,
2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der
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