Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50.000 DM zur Förderung wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke i. S. von §
Zur gliederungsmäßigen Behandlung des Spendenüberhangs bei Großspenden als nichtabziehbare Ausgabe bittet der FinMin, folgende Auffassung zu vertreten:
Der Spendenüberhang ist im Jahr der Zuwendung nicht nach §
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