Zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII gilt Folgendes:
Bei Unternehmen, die ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen, handelt es sich um Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in ihrer Wohnung betreuen (Abschnitt 99a Abs. 1 Satz 5
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