Die Finanzbehörde kann das Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Als wichtige Gründe in diesem Sinne kommen beispielsweise in Betracht:
die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über die gleiche Rechtsfrage, das der Einspruchsführer selbst angestrengt hat (Identität von Einspruchsführer sowie Sach- und Rechtslage bei „Musterprozess” und Einspruch);
einzelne finanzgerichtliche Verfahren über Rechtsfragen mit einer gewissen Breitenwirkung (insbesondere bei einer Häufung von Verfahren zu bestimmten Problemen).
Die Anordnung des Ruhens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Ermessensentscheidung. Dabei sind in die Zweckmäßigkeitserwägungen die Interessen der Beteiligten (§ 359 AO), der Finanzverwaltung und der Gerichte an einem ökonomischen Verfahrensgang einzubeziehen.
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