In Nr. 1 Satz 2 des Bezugserlasses zu b) ist geregelt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 der
Nach R 3.12 Abs. 3
Der steuerfreie Mindestbetrag in Höhe von 175 € gilt rückwirkend ab 1.1.2007 auch für Aufwandsentschädigungen, die die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen erhalten.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|