Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) verabschiedet. Es ist bereits veröffentlicht (BGBl 2004 I S. 438, BStBl 2004 I S. 354).
Durch das InvZulG 2005 ist für die Ende 2004 auslaufende Förderung betrieblicher Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen nach § 2 InvZulG 1999 eine Nachfolgeregelung geschaffen worden. Die zurzeit geltende betriebliche Investitionsförderung wird hierdurch bis Ende 2006 in modifizierter und an das EU-Recht angepasster Form fortgeführt.
Da das InvZulG 2005 noch der Genehmigung durch die EU-Kommission bedarf, ist es noch nicht in Kraft getreten und daher noch nicht anwendbar (§ 10 InvZulG 2005). Insoweit muss die Bekanntgabe der Genehmigung im Bundesgesetzblatt abgewartet werden.
Eine Förderung von Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden entsprechend der Regelungen des § 3 und § 3a InvZulG 1999 ist nach dem InvZulG 2005 nicht mehr vorgesehen.
Das InvZulG 2005 begünstigt grundsätzlich folgende betriebliche Investitionen:
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Erstinvestitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen
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in bewegliche neue abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und neue gewerbliche Gebäude, die