Hinweis zur Anwendung in der Praxis:
Für die Vervielfältigung der steuerfreien Beträge nach II Nr. 1.3 sind die nach Nr. 1.1 festgelegten Beträge maßgebend, die sich nach der Anzahl der Einwohner ergeben; nicht jedoch der Mindestbetrag gem. R 3.12 Abs. 3 Satz 3
Folgendes Beispiel dazu: Ein ehrenamtliches Mitglied eines Gemeinderates mit einer Einwohnerzahl der Gemeinde von höchstens 20.000 Einwohnern hat einen Anspruch auf steuerfreie Zahlungen in Höhe von 125 €/monatlich. Dieser steuerfreie Betrag liegt jedoch unter dem Mindestbetrag gem. R 3.12 Abs. 3 Satz 3
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