Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (BGBl 2015 I S.
Die Wertfeststellung ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle nur für einen der beiden Beteiligten von Bedeutung (beispielsweise bei der Schenkung im Allgemeinen für den Beschenkten; bei der Grundstücksveräußerung im Allgemeinen für den Grundstückserwerber). Die Bekanntgabe der Feststellung kann zunächst auf diesen Beteiligten beschränkt werden, wobei jedoch alle Beteiligten im Bescheid namentlich zu bezeichnen sind. Ist eine anschließende Bekanntgabe an einen anderen Beteiligten erforderlich, kann diese nachgeholt werden (
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