FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.09.2013
VI 353 - S 3812a - 005

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.09.2013 (VI 353 - S 3812a - 005) - DRsp Nr. 2013/80619

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 13.09.2013 - Aktenzeichen VI 353 - S 3812a - 005

DRsp Nr. 2013/80619

Erbschaftsteuer; Behandlung stimmrechtsloser Vorzugsaktien im Rahmen der Poolreglung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und § 13b Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 ErbStG

Thematisiert wird die Frage, inwieweit stimmrechtslose Vorzugsaktien zu dem nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Vermögen gehören und wie diese Aktien im Zusammenhang mit einer Poolvereinbarung im Sinne der § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG zu behandeln sind.

Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG gehören Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen, wenn der Erblasser/Schenker zum Zeitpunkt der Übertragung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war.

Nennkapital einer Aktiengesellschaft ist deren Grundkapital (vgl. § 5 AktG, R E 13b.6 Abs. 2 Satz 1 ErbStR). Zum Grundkapital einer Aktiengesellschaft gehört auch der Nennwert der Vorzugsaktien. Diese dürfen nach dem Aktienrecht bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Abs. 2 AktG). Für die Prüfung der Mindestbeteiligung im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ErbStG kommt es nicht auf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können.

Die gängigsten Fallgestaltungen werden nachfolgend anhand von Beispielen näher erläutert: