Es ist gefragt worden, ob (Fach-)Autorenleistungen zur Erstellung von Lehrbriefen für ein Fernlehrinstitut, das die Lehrbriefe als Fernlehrmaterial für Fernunterricht i. S. d. §
Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck (Abschn. 4.21.4 Abs. 2 Satz 1
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fällt die bloße Erstellung von Lehrbriefen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG.
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