Die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein „Breitband-BgA“ nach §
1. Allgemeines
Sachverhalte:
a) „Verlegung von Leerrohren mit Breitband-/Glasfaserkabel“
Die Kommune errichtet die sog. passive Netzinfrastruktur (Leerrohre einschließlich Breitband-/Glasfaserkabel - unbeschaltet - und technischer Komponenten ohne eigene Stromversorgung) und verpachtet diese nach Fertigstellung an einen Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ergänzt die passive Netzinfrastruktur um die aktive Netzinfrastruktur (alle Komponenten mit eigener Stromversorgung) und betreibt das Breitbandnetz.
b) „Verlegung/Verpachtung von Leerrohren ohne Breiband-/Glasfaserkabel“
Die Kommune verlegt Leerrohre ohne Breitband-/Glasfaserkabel und verpachtet die Leerrohre an einen Netzbetreiber. Der Netzbetreiber bringt die restliche passive Netzinfrastruktur (insbesondere die Breitband-/Glasfaserkabel) sowie die aktive Netzinfrastruktur ein und betreibt das Breitbandnetz.
2. Körperschaftsteuerliche Behandlung
zu a)
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