Ein Umbruch von Dauergrünland in Ackerland ist nach der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH, GVOBI. SH 2008, S. 233) in Schleswig-Holstein nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich.
Regelmäßig wird diese Genehmigung an die Auflage geknüpft, neues Dauergrünland anzulegen. Die Neuanlage von Dauergrünland muss nicht zwangsweise auf Flächen des Antragstellers erfolgen. Vielmehr kann die Auflage auch so erfüllt werden, dass sich ein Dritter gegenüber dem Antragsteller vertraglich verpflichtet, Dauergrünland neu anzulegen und zu erhalten.
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der in diesem Zusammenhang geleisteten Vergütungen nehme ich wie folgt Stellung:
Immaterielles Wirtschaftsgut
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