Mit Schreiben v. 20. 12. 1994 S 1900 (BStBl I S. 917) hat das BdF eingehend zu § 13 Abs. 3 KStG i. d. F. des Standortsicherungsgesetzes Stellung genommen.
Die im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes neu eingeführten Sätze 2 bis 10 des § 13 Abs. 3 KStG gelten für Wohnungsunternehmen und Organe der staatlichen Wohnungspolitik i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11 KStG 1984 i. d. F. der Bekanntmachung v. 10. 2. 1984 (BGBl I S. 217). Das heißt, betroffen von der Neuregelung sind zunächst alle ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannten Unternehmen.