BGH - Beschluss vom 14.04.2021
XII ZB 527/20
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 381
FamRZ 2021, 1412
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 101/19
LG Waldshut-Tiengen, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 48/20

Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

BGH, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen XII ZB 527/20

DRsp Nr. 2021/10928

Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. November 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die 1928 geborene Betroffene ist verwitwet; die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre Töchter, der Beteiligte zu 3 ist ihr Sohn.