BAG - Urteil vom 24.06.2021
5 AZR 505/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; PflegeArbbV § 2; BGB § 242; ZPO § 137 Abs. 4; ZPO § 141; ZPO § 448; ZPO § 562 Abs. 1;
Fundstellen:
AP MiLoG _ 1 Nr. 16
ArbRB 2021, 197
ArbRB 2021, 327
AuR 2021, 381
BAGE 175, 193
BB 2021, 2355
DStR 2021, 1956
DZWIR 2021, 526
EzA BGB 2002 _ 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 11
EzA MiLoG _ 1 Nr. 15
EzA-SD 2021, 5
MDR 2022, 178
NJW 2022, 415
NZA 2021, 1398
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16 vom 24.06.2021
ZIP 2021, 2145
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1900/19
ArbG Berlin, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 11017/18

Gesetzlicher Mindestlohn für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer ArbeitgeberGesetzlicher Mindestlohn für Zeiten des BereitschaftsdienstsAnforderungen an die Sachverhaltswürdigung durch das Gericht i.S.d. § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung

BAG, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 505/20

DRsp Nr. 2021/10280

Gesetzlicher Mindestlohn für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber Gesetzlicher Mindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdiensts Anforderungen an die Sachverhaltswürdigung durch das Gericht i.S.d. § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst. Orientierungssätze: 1. § 20 MiLoG, der auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG zu zahlen, ist eine Eingriffsnorm iSd. Art. 9 Abs. 1 ROM I-VO und gilt deshalb unabhängig davon, ob im Übrigen deutsches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. 2. Nach deutschem Mindestlohnrecht schuldet der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Zeiten der Bereitschaft, in denen der Arbeitnehmer bei Bedarf die Vollarbeit aufnehmen muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann.