Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung > R E 5.1 Absatz 6 Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung > BFH vom 10. 3. 1993 II R 87/91, BStBl II S. 510 und vom 29. 6. 2005 II R 7/01, BStBl II S. 873 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung Beispiel: Bei Eheschließung im Jahr 1965 hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1995 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2018 verstorbenen Ehemannes. Die Ehefrau erhält zudem aus einem Vertrag zugunsten Dritter 390 000 EUR, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (Erwerb nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG). Das Endvermögen des verstorbenen Ehemannes setzt sich aus den nachstehend aufgeführten Vermögensgegenständen zusammen:
Steuerwert/Verkehrswert steuerpflichtiger Erwerb vor Abzug der persönlichen Freibeträge (§§ OHG-Anteil 2 810 000 EUR 407 250 EUR1) Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Inland 300 000 EUR 270 000 EUR2) unbebautes Grundstück im Inland 780 000 EUR 780 000 EUR Wertpapiere 400 000 EUR 400 000 EUR Hausrat 100 000 EUR 59 000 EUR3) Zwischensumme 4 390 000 EUR 1 916 250 EUR Verbindlichkeiten ./. 80 000 EUR ./. 90 300 EUR4) Summen 4 310 000 EUR 1 825 950 EUR Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter + 390 000 EUR + 390 000 EUR Endsummen 4 700 000 EUR
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