II. Sachverhalt

Autor: Klatt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Mit notarieller Vereinbarung räumte sie dem Beklagten, ihrem damaligen Lebensgefährten, im Jahr 2009 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht daran ein. Die Vereinbarung enthielt eine Regelung, laut der der Nießbraucher verpflichtet ist, sämtliche auf dem Grundbesitz ruhenden privaten und öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen öffentlichen und der von Gesetzes wegen eigentlich dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen. Zusätzlich wurde vereinbart, dass der Nießbraucher an die Eigentümerin für die Dauer des Nießbrauchsrechts ein monatliches Entgelt i.H.v. 370 €, später herabgesetzt auf 1 €, zu leisten hat.

Die notarielle Vereinbarung enthielt zunächst auch den Hinweis, dass die Pflicht zur Leistung eines Entgelts für die Einräumung des Nießbrauchsrechts Bestandteil des dinglichen Rechts sei. Diese Aussage wurde von der Notarin später aber wieder dahin gehend berichtigt, dass die getroffenen Vereinbarungen nur schuldrechtliche Vereinbarungen seien, die nicht Inhalt des dinglichen Rechts seien.

Ab 2012 entrichtete der beklagte ehemalige Lebensgefährte die Grundsteuer nicht mehr. Ob er das Entgelt weiter zahlte, ist zwischen den Parteien streitig.