II. Sachverhalt

Autor: Grziwotz

Eine Mutter hatte zwei Töchter und einen Sohn. Sie übertrug auf ihre drei Kinder zu gleichen Miteigentumsanteilen mit notariellen Verträgen vom 28.12.1993 und vom 30.11.1994 insgesamt 14 Immobilien in Frankfurt/M. und Bonn unter Vorbehalt ihres lebenslangen Nießbrauchs. Am 16.11.2000 übertrug sie an ihren Sohn ein weiteres Grundstück in Frankfurt/M. zu Alleineigentum. Einen Tag nach ihrer Entlassung aus einem Hospital, am 10.04.2008, bewilligte sie die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte und wies den Notar an, die Bewilligungsurkunde an ihre drei Kinder zur Verwahrung und Verfügung zu senden, die sie im Safe im Geschäftslokal der gemeinsamen Hausverwaltung aufbewahrten.

Im Februar 2010 stellte eine GmbH, deren Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Sohn war, die Pachtzahlungen an die Mutter für ein Grundstück in Bonn ein. Am 06.04.2010 widerrief die Mutter die ihrem Sohn schon 1999 erteilte Handlungsvollmacht. Im Dezember 2010 reichte der Sohn über einen Notar die Löschungsbewilligungen der Nießbrauchsrechte der Mutter beim Grundbuchamt des AG Frankfurt/M. ein. Am 07.01.2011 wurde die Mutter über die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte duch das Grundbuchamt informiert.