III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Klatt

Der Senat unterschied streng zwischen den Verpflichtungen aus dem der Nießbrauchsbestellung zugrundeliegenden Kausalgeschäft und den Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen.

So hatte das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht aus §  323 Abs.  1 BGB noch bejaht, sah die vertragliche Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer damit als Pflicht aus gegenseitigem Vertrag an und nicht als gesetzliche Pflicht aus §  1047 BGB.

Dies verneinte der Senat allerdings, denn das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass das dem Nießbrauch zugrundeliegende Kausalgeschäft von den Vereinbarungen zu trennen sei, die das Verhältnis zwischen Eigentümer und dem Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchs regeln.

Der Senat sah die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer nicht als Teil des Kausalgeschäfts, sondern als Teil des aus dem Nießbrauch gem. §  1047 BGB entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses an. Dies gelte auch dann, wenn die Vereinbarungen im Einzelnen von den gesetzlichen Bestimmungen nach §  1047 BGB abweichen.