Zu der Frage, ob der Betrieb einer Fotovoltaikanlage für die Anwendung der erweiterten Kürzung gem. §
Die erweiterte Kürzung i.S.d. §
Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage stellt keine in o.g. Sinne aufgeführte Nebentätigkeit dar. Vielmehr handelt es sich bei dieser Betätigung - unter der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht - um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung auch in den Fällen aus, in denen die Einnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
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