Lösung

Autoren: Klatt/Wolf

War der Rechtsanwalt Robert Raller bereits vorher außergerichtlich in derselben Angelegenheit tätig, so muss er die Anrechnungspflicht der Vorbem. 3 Abs. 4 des 3. Teils des VV RVG beachten: Hiernach sind die Gebühren, die nach Teil 2 des VV RVG entstanden sind, in Höhe der Hälfte, maximal mit 207 €, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Für die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV RVG bezieht sich dies auf die im Vorfeld berechnete Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV RVG.

Variante des Ausgangsfalls: Tätigkeit im Antragsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im anschließenden Klageverfahren

Rechtsanwalt Robert Raller hat seine Mandantin Merlinde Munter in einer sozialrechtlichen Angelegenheit mit Betragsrahmen außergerichtlich vertreten. Es ging um den Antrag einer vollen Erwerbsminderungsrente für Merline Munter, die aufgrund einer Krebserkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen kann. Der Umfang war insbesondere wegen vorgelegter Gutachten etwas größer, ebenso die Schwierigkeit, weil in Bezug auf die Heilungsprognosen unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden.

Rechtsanwalt Robert Raller wird später noch mit der Nachprüfung des Verwaltungsakts beauftragt. Die Angelegenheit bei der Nachprüfung war von durchschnittlicher Schwierigkeit; zumal es letztlich "nur" noch um die Wertung der im Antragsverfahren dargelegten Prognosen ging.