Lösung

Autor: Hennig

Wie in der Renteninformation der DRV im Januar 2023 mitgeteilt, hat Wolfgang Hamann aufgrund seines Geburtsjahrgangs 1959 und der vorliegenden Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sobald er 64 Jahre und zwei Monate alt ist gem. §§  37 und 236a SGB VI.

§  236a Abs.  1 Satz 1 SGB VI setzt voraus, dass schwerbehinderte Menschen

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das 63. Lebensjahr vollendet haben,

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bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen nach §  2 Abs.  2 SGB IX anerkannt sind und

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die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Bei schwerbehinderten Menschen, die, wie im Fall von Wolfgang Hamann, nach dem 31.12.1951 geboren wurden, wird dabei die Altersgrenze gem. §  236a Abs.  2 Satz 2 SGB VI schrittweise angehoben. Danach erfüllt er die Voraussetzungen des §  236a SGB VI für den Rentenanspruch mit Ablauf des 10.11.2023.

Im vorliegenden Fall fürchtet Wolfgang Hamann jedoch, dass der GdB von der Versorgungsverwaltung bereits im März 2023 erneut überprüft und ggf. auf einen Wert von unter 50 herabgesetzt wird.

Wie wirkt sich eine Herabsetzung des GdB in seinem Fall aus? Hier müssen zwei Tatbestandsalternativen unterschieden werden.